- Vertreterversammlung
- I. Genossenschaftswesen:Bei ⇡ Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann das Statut (⇡ Satzung) bestimmen, dass die ⇡ Generalversammlung aus Vertretern der Genossen besteht. Näheres in § 43a GenG.- Vgl. auch ⇡ Genossenschaftsorgane.II. Sozialversicherung:Selbstverwaltungsorgan der Sozialversicherungsträger (⇡ Versicherungsträger).- 1. Zusammensetzung grundsätzlich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften je zu einem Drittel aus Vertretern der Versicherten, der Selbstständigen und der Arbeitgeber, bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten, zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber, bei den Ersatzkassen ganz aus Vertretern der Versicherten. Die Vertreter werden von den jeweiligen Gruppen aufgrund von Vorschlagslisten in den ⇡ Sozialversicherungswahlen gewählt. Bei der Mitgliedschaft in der V. handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.- 2. Aufgaben: Die V. beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebenden Recht vorgesehenen Fällen. Die V. vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
Lexikon der Economics. 2013.